Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 7.5.2015 – 6 W 42/15 – entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines Unternehmers, in der die Widerrufsfrist länger ist als die gesetzlich vorgesehene Frist, als ein Angebot auf Annahme eines Vertrages mit der verlängerten Frist zu sehen ist. Die Widerrufsbelehrung sei deshalb inhaltlich richtig. Das OLG Frankfurt hat damit den Beschluss des LG Frankfurt vom 27.4.2015 –2-3 O 132/15- bestätigt, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt worden ist. Die für denn Verbraucher günstige Verlängerung der gesetzlichen Widerrufsfrist ist zulässig.


Die Entscheidungen des LG Frankfurt und des OLG Frankfurt sind nicht überraschend sondern stellen eher eine Selbstverständlichkeit fest. Überraschend ist eher, dass überhaupt eine Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt sind.
Dennoch sollte jeder Webshopbetreiber gewarnt sein: Der ausdrückliche Hinweis auf eine verlängerte Widerrufsfrist kann unter Umständen als Werbung mit Selbstverständlichkeiten angesehen werden und deshalb wettbewerbswidrig. Es empfiehlt sich deshalb, die Verlängerung der Widerrufsfrist, die zum Beispiel eBay von seinen Händlern erwartet, weder textlich noch durch besondere Hinweise hervorzuheben. Sofern dies dennoch geschehen sollte, ist unbedingt anwaltlicher Rat einzuholen.