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Am 01. Januar 2018 ist eine Reform des Kaufrechts in Kraft getreten, die für viele Online-Händler Bedeutung hat. Kernpunkt ist die Neuregelung sog. „Einbaufälle“.
Die neuen Regelungen zur Nacherfüllung greifen im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung auf. Gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob es sich bei dem Käufer oder Verkäufer um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt.

Der Verkäufer, der einem Käufer Aufwendungen für den Aus- und Einbau nach § 439 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. ersetzen muss, kann diese Kosten unter den Voraussetzungen des § 445a BGB n.F. auf seinen Lieferanten abwälzen. Dies gilt nach § 445a Abs. 1 BGB n.F. jedoch nur bei neu hergestellten Sachen. Zudem muss der Mangel der Kaufsache bereits bei Übergang der Gefahr vom Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden gewesen sein, was im Streitfalle der Verkäufer beweisen muss.
Weitere Informationen über die neuen Gewährleistungsregelungen erhalten Sie in dem Newsletter Nr. 1 / Januar 2018 sowie in den weiteren Ausgaben unseres ab sofort monatlich erscheinenden Newsletters oder in den Sondermitteilungen, die wir für unsere angemeldeten Mitglieder vorhalten.